Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Landsberg
Ein wesentlicher Teil unseres Lebens wird geprägt von den Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dabei kann es schnell zu Unstimmigkeiten kommen, die außergerichtlich oder gerichtlich geklärt werden müssen. In Zeiten von Massenarbeitslosigkeit ist der Erhalt des Arbeitsplatzes wichtiger denn je. Das Arbeitsrecht gewährt Ihnen umfassenden Schutz gegen sozial nicht gerechtfertigte Kündigungen. Nach Zugang einer Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, um beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Neben dem Schutz des Arbeitsplatzes spielen vor den Arbeitsgerichten insbesondere Auseinandersetzungen um Lohn- und Lohnersatzleistungen (z.B. im Krankheitsfall) eine große Rolle. Nicht wenige Probleme ergeben sich auch bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses: hier kann insbesondere das Arbeitszeugnis, die Lohnsteuerkarte, die Abgeltung von Urlaub sowie die Gewährung einer Abfindung in Streit stehen.
Rechtsanwalt Maximilian von Lucke vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihre Interessen.
Sie brauchen Hilfe im Arbeitsrecht?
Kündigung
Ihr Arbeitgeber hat Sie gekündigt? Sie hätten gerne eine Abfindung oder es wurden Ihnen ein Auflösungsvertrag und eine Abfindung vorgeschlagen?
Es gibt keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung. Abfindungen kommen vielmehr durch außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich oder gegebenenfalls durch Urteil vor dem Arbeitsgericht zustande, wenn trotz unwirksamer Kündigung keine Weiterbeschäftigung möglich oder sinnvoll ist. Hierbei sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren, unter anderem von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers im Betrieb ab.
Abfindungen werden insbesondere gezahlt, um den Verlust des Arbeitsplatzes für den betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen. Die Zahlung kann durch den Arbeitgeber gem. § 1a KSchG bereits in der Kündigung angeboten werden oder aber danach zur Erlangung von Rechtssicherheit verhandelt werden.
Probleme mit der Agentur für Arbeit oder dem Arbeitslosengeld können im Einzelfall drohen. Es empfiehlt sich daher, sich auch wegen der sozialrechtlichen Folgen beraten zu lassen.
Rechtsanwalt Maximilian von Lucke vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Ihre Interessen.
Bei Fragen zur Höhe der Abfindung stehen wir Ihnen beratend zur Seite.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses wird in der Regel eine Probezeit vereinbart. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Absatz 3 BGB mit einer Frist von lediglich 2 Wochen gekündigt werden. Nach der Probezeit gelten längere Fristen.
Neben den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen sind gesetzliche und tarifliche Kündigungsfristen zu beachten.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 1 BGB und die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Absatz 2 BGB können einzelvertraglich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgekürzt werden.
Es ist zudem möglich, einzelvertraglich die gesetzlichen Kündigungsfristen zu verlängern. In Tarifverträgen können hingegen auch Kündigungsfristen vereinbart werden, die kürzer als die gesetzlichen sind.
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, sind die Hürden für den Arbeitgeber höher, eine wirksame Kündigung auszusprechen. So kann es sich durchaus lohnen, vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage um den Erhalt des Arbeitsplatzes zu streiten.
Kündigungen können grundsätzlich ohne Begründung ausgesprochen werden. Für Betriebe ab zehn Mitarbeitern gilt jedoch zunächst das Kündigungsschutzgesetz, wonach Kündigungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist insbesondere die Sozialauswahl zu beachten, bei der unter anderem Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Das Kündigungsschutzgesetz schützt jedoch grundsätzlich nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Sie vor und nach Ausspruch einer Kündigung.
Sie wurden fristlos gekündigt und Ihr Arbeitsverhältnis sofort beendet? Haben Sie überhaupt Kenntnis, ob ein sogenannter „wichtiger“ Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt?
Eine fristlose Kündigung ist immer dann durchsetzbar, wenn das Abwarten von Kündigungsfristen nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit ist ein strenger Maßstab zu beachten. Aus diesem Grund ist die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung nicht zwingend wirksam. Die Erfolgschancen, gegen eine fristlose Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, sind meistens gut.
Aufhebungsvertrag
Sie haben sich mit Ihrem Arbeitgeber geeinigt, dass Sie das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden wollen?
Dies erfolgt in der Regel durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden in einem Aufhebungsvertrag aber häufig auch noch viele weitere Punkte geregelt. Dazu gehören z. B.:
- Zahlung einer Abfindung
- Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit
- Arbeitszeugnis mit guter oder sehr guter Note
- Regelung offener Vergütungs- und Urlaubsansprüche
Wurde das im Aufhebungsvertrag berücksichtigt?
Als Aufhebungsvertrag wird die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezeichnet. Für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist es daher erforderlich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich über die Inhalte einig sind. Da es bei einem Aufhebungsvertrag jedoch zu Problemen beim Bezug von Arbeitslosengeld kommen kann, sollten Sie sich als Arbeitnehmer dringend noch vor Abschluss eines solchen Vertrages, aber auch vor Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung nach erfolgter Kündigung, von Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Denn ein guter Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag kann den Start in eine neue berufliche Zukunft erheblich erleichtern.
Zeugnis
Das Ihnen ausgestellte Arbeitszeugnis ist nicht zu Ihrer Zufriedenheit? Oder es ist sogar ungerecht formuliert?
Das Zeugnis sollte wahrheitsgemäß und wohlwollend sein.
Ein aussagekräftiges Arbeitszeugnis sollte auf dem Briefbogen des Arbeitgebers ausgestellt sein und folgende Punkte beinhalten:
- Überschrift und Einleitung
- Aufgabenbeschreibung
- Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
- Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
- Ausstellungsort, Datum, Unterschrift
Eine Dankes- und Bedauernsformel nebst Zukunftswünschen wäre darüber hinaus wünschenswert.
Die Zeugnissprache ist für Laien nur schwer zu durchschauen. Was sich gut liest, muss noch lange keine tatsächlich gute Bewertung darstellen.
Wir beraten und vertreten Sie bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen.
Abmahnung
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten?
Eine Abmahnung ist immer ein Schritt in Richtung Kündigung. Sie sollten sich daher gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen.
Was ist eine Abmahnung überhaupt?
Bei einem Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten können Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer ermahnen oder ihm gegenüber eine sogenannte Abmahnung aussprechen.
Grundsätzlich kann eine arbeitsrechtliche Kündigung nur auf eine Pflichtverletzung gestützt werden, wenn der Arbeitnehmer nach dem ersten Verstoß zuvor ordnungsgemäß abgemahnt wurde und dann trotz dieser Abmahnung erneut eine vergleichbare Pflichtverletzung begangen hat. Diese Pflichtverletzung kann dann zur Begründung der Kündigung herangezogen werden. Nicht jedes Verhalten kann abgemahnt werden. Es können nur Störungen im Leistungsbereich und im Vertrauensbereich abgemahnt werden.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berate ich Arbeitnehmer über die erfolgreiche Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte.
Schützen Sie sich vor weiteren Maßnahmen:
- Fordern Sie den Arbeitgeber auf, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen
- Schreiben Sie eine Gegendarstellung
- Klagen Sie auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Sobald Arbeitnehmer von ihrer Kündigung erfahren, müssen sie sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden, sonst droht später ggf. eine mehrwöchige Sperre.
Maximilian von Lucke
Rechtsanwalt Maximilian von Lucke vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihre Interessen.
Arbeits- und Sozialrecht sind oft eng miteinander verknüpft – deshalb ist es vorteilhaft für Sie, wenn sich Ihr Anwalt in beiden Bereichen gut auskennt. In der Kanzlei von Lucke & Partner können wir Chancen und Risiken im Rechtsstreit besonders umfassend beurteilen. Nutzen Sie diese Expertise bei Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht.
Wir beraten und vertreten Sie im Arbeitsrecht insbesondere in den nachstehenden Tätigkeitsfeldern:
- Abschluss und Änderung von Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnissen
- Erstellen von Arbeitsverträgen
- Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen einschließlich Kündigungsschutz
- Betriebliche Altersversorgung
- Urlaub und Freizeit
- Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sondergratifikationen
- Lohnansprüche
- Schutz besonderer Personengruppen
- Recht der Arbeitsförderung
- Tarifvertragsrecht
- Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht
- Unterstützung bei Trennungsgesprächen, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen, Abfindungsregelungen
- Vertretung bei Kündigung und in Kündigungsschutzverfahren
- Beratung beim Abschluss oder der Änderung des Arbeitsvertrages
- Geltendmachung von Lohn- und Gehaltsansprüchen, Überprüfung der Lohnabrechnung
- Abmahnung
- Zeugnis, Arbeitspapiere
- Hilfe bei Mobbing und Diskriminierung i.S.d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
- Beratung bei Arbeitsplatzwechsel und Betriebsübergang
- Entwurf und Überprüfung von Arbeitsverträgen (z.B. Vollzeit/Teilzeit, befristet/ unbefristet, leitende Angestellte, Geschäftsführer)
- Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Verhandeln und Gestaltung von Aufhebungs-/Abwicklungsverträgen
- Beratung und Vertretung bei besonderem Kündigungsschutz (Schwangere, schwerbehinderte Menschen, Betriebsratsmitglieder)
- Beratung und Vertretung bei Massenentlassungen, Betriebsübergang und Auslagerung einzelner Geschäftszweige
- Vertretung bei Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat
- Betriebsvereinbarungen (z.B. Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen)
- Interessenausgleich/Sozialplan
- außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
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